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Turnverein Jahn 1911 Königshardt e.V.

Geschäftsstelle: Fritz Terhard-Haus
46147 Oberhausen | Kiefernstraße 20

Öffnungszeiten Geschäftsstelle:
montags bis donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich von 18:00 bis 19:00 Uhr

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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der im Jahre 1911 zu Königshardt, Walsumermark gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Jahn 1911 Königshardt“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen-Sterkrade-Nord.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  4. Über den für ihn zuständigen Turnverband rechter Niederrhein e. V. gehört der Verein dem Deutschen Turnerbund e.V. an.
    Er kann außerdem Mitglied in anderen Fachverbänden werden.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports und des allgemeinen Gesundheitswesens, der Kultur, der Jugendarbeit und Jugendpflege. Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, insbesondere im Bereich des Breitensports, durch sonstige kulturelle Veranstaltungen, sowie durch Schulung der Mitarbeiter des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen sind zulässig.
  5. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kann haben:
    1. ) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung,
    2. ) erwachsene Mitglieder,
    3. ) außerordentliche Mitglieder, wie z.B. gemeinnützige Organisationen,
    4. ) Befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen;
    5. ) Ehrenmitglieder. Ihre Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt. Die Ehrung wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung durch den Ältestenrat im Beisein des Geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand, in Ausnahmefällen auch der Abteilungsvorstand. Der geschäftsführende Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    1. ) mit dem Tod des Mitglieds
    2. ) durch Austritt des Mitglieds
    3. ) durch Ausschluss aus dem Verein
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur halbjährig jeweils zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen; in Ausnahmefällen sind nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand auch andere Kündigungsregelungen möglich.
  7. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. ) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. ) wegen Zahlungsrückstand mit einem Jahresbeitrag trotz zweifacher erfolgloser Mahnung,
    3. ) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Der Ausschluss ist schriftlich mit entsprechender Begründung mitzuteilen.
  8. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf eventuelles Vereins-Vermögen oder Rückerstattung von Beiträgen.
  9. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; ihre Berichtigung, wenn sie falsch sind; Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt, sowie Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  10. Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung notwendigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstwie zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge. Er kann Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen, letztere jedoch nur bei größerem, nicht vorhersehbarem Finanzbedarf (nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierungsprobleme bei Bauvorhaben oder anderen größeren Aufgaben), der nicht mit den Mitgliedsbeiträgen zu decken ist. Die Gründe der Nicht-Vorhersehbarkeit sind vom Vorstand anzugeben. Umlagen kann die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Bezüglich der Auszählung der abgegebenen Stimmen gelten die Regelungen von § 8, Absatz 8.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt mit Bankeinzug. Alle anderen Formen der Beitrags-Zahlung können mit Gebühren belegt werden.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die Höhe derjenigen Beiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die nur einzelne Abteilungen und deren Mitglieder betreffen, von den jeweiligen Abteilungen mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Ebenso sind die Abteilungen verpflichtet, nach Weisung durch den geschäftsführenden Vorstand ihre Beiträge der tatsächlichen Kostensituation ihrer Abteilung anzupassen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen jeder Art befreit.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Beitragssonderregelungen für Einzelpersonen oder Personengruppen sowie Kursgebühren festzulegen.
  6. Für Ausfallstunden, die nicht vom Verein verschuldet sind ( höhere Gewalt ) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen lt. Abs.1.

§5 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. ) die Mitgliederversammlung
    2. ) der Ältestenrat
    3. ) der Vorstand. Die Mitglieder von Ältestenrat und Vorstand nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
  2. Die einzelnen Vereinsorgane können eigene Geschäftsordnungen beschließen, die insoweit nur ihren eigenen Geschäftsbereich betreffen dürfen. Ebenso kann der geschäftsführende Vorstand sachbezogene Ordnungen beschließen, z.B. eine Ehrenordnung. Eine Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die betreffende Ordnung für alle Mitglieder gilt und die Beitragskompetenz der Mitgliederversammlung berührt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung sich damit einverstanden erklärt.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. ) Feststellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. ) Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen,
    3. ) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    4. ) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    5. ) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushalts-planes für das folgende Geschäftsjahr.
    6. ) Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl des Ältestenrates,
    7. ) Wahl der Kassenprüfer,
    8. ) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
    9. ) Satzungsänderungen,
    10. ) Auflösung des Vereins.
  4. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht in Form einer Veröffent­lichung in der Vereinszeitung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als Veröffentlichung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. ) Verlesung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
    2. ) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen,
    3. ) Kassenbericht, d) Bericht der Kassenprüfer,
    4. ) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    5. ) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    6. ) Vorlage des neuen Haushaltsplanes.
    7. ) Verschiedenes
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bezüglich der Sonderregelung bei Auflösung des Vereins wird auf § 13, Absatz 3 verwiesen.
  7. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Mitglieder, denen kein Stimm-recht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimm-recht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle voll-jährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  8. Für Beschlüsse oder Abstimmungen über gestellte Anträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Für das Ergebnis der Abstimmung werden nur die Ja- und Nein- Stimmen herangezogen, Stimmenthaltungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Satz 1 und 2 gelten auch für Abstimmungen in der a. o. Mitgliederversammlung. Unter TOP „Verschiedenes“ dürfen nur dann Beschlüsse gefasst oder Abstimmungen über gestellte Anträge durchgeführt werden, wenn alle Anwesenden dem zustimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die erforderlichen Mehrheiten bei Auflösung des Vereins ergeben sich aus § 13.
  9. Anträge können gestellt werden:
    1. ) von den Mitgliedern,
    2. ) vom geschäftsführenden Vorstand,
    3. ) von den Abteilungen.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglieder-Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie Anträge, die die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks betreffen, können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt werden. Sie müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur a. o. Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Bei vorgesehenen Satzungsänderungen ist den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Öffnungszeiten Einsichtnahme in die neue Satzung zu gewähren. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  11. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bleibt dieser Wahlgang ohne Ergebnis, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes eine Einberufung verlangt. Auf der Tagesordnung darf als einziger Tagesordnungspunkt nur der Einberufungsgrund stehen. Die Beschlüsse der a. o. Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Ausnahmen sind die Änderung des Vereinszwecks und die vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes: hier ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins wird auf die besonderen Vorschriften des § 13 verwiesen.
  14. Für Form und Fristen der Einberufung der außerordentlichen Mitglieder-Versammlung gelten die Bestimmungen von Absatz 4.
  15. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Steht die Wahl des Versammlungsleiters für eines der Ämter des geschäftsführenden Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist für die Dauer dieses Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion ein anderes Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter zu wählen. 
  16. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von ihr zu genehmigen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung zu protokollieren oder die neue Satzung der Niederschrift als Anlage beizufügen.

§9 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat bittet die Mitgliederversammlung bei Bedarf, zusätzliche Mitglieder in den Ältestenrat zu wählen. Das geschieht durch Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat wählt sich seinen/seine Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in selbst.
  2. Dem Ältestenrat obliegen die Schlichtung von Streitigkeiten und die Durchführung von Ehrungen lt. gültiger Ehrenordnung.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    1. ) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in und deren Stellvertreter/innen sowie Beisitzern und Beisitzerinnen und dem/der Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit.
    2. ) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern/innen, sowie dem/der Jugendwart/in und seinem/seiner/ihres/ihrer Stellvertreter/s/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder. Die übrigen Vorstandsmitglieder lt. Absatz 1a haben beratende Stimme bei Beschlüssen, die von den Vorstandsmitgliedern lt. Absatz 2, Satz 1 zu fassen sind. Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls eingeschlossen sind Verträge mit ehrenamtlichen Mitgliedern sowie mit Sportlern und Spielern des Vereins. Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen, Änderung und Kündigung von bestehenden sowie Eingehen von neuen Vertragsverhältnissen. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen, die die Belange der Abteilungen betreffen, vom Vorstand gehört und beteiligt. Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können. Sonderregelungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins möglich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre und endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vorzunehmen hat. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in werden in allen durch vier ohne Rest teilbaren Jahren gewählt. Der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und der/die Geschäftsführer/in, die Beisitzer/innen und der/die Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit werden zwei Jahre später gewählt. Der/die Jugendwart/in und sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in wird/werden jährlich durch die Jugendversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied. Falls bei den anstehenden Wahlen die Positionen einzelner Vorstandsmitglieder nicht besetzt werden können, kann deren Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden mit der Maßgabe der verkürzten Laufzeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, jedoch können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dem zustimmt. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dazu ihre Zustimmung gegeben haben.
  5. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und nach Unterzeichnung durch den Protokollführer den Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen. Danach ist es vom Versammlungsleiter ebenfalls zu unterzeichnen.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung auf andere Vereinsorgane übertragen worden sind, insbesondere:
    1. ) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    2. ) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen der Vereinsmitglieder.
    3. ) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die ordnungsgemäße Führung der Haushaltsbücher, die Erstellung der Jahresberichte und die Aufstellung des Haushaltsplanes,
    4. ) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    5. ) Einsetzung von Ausschüssen für Vereinsaufgaben.
  7. Durch Ergänzung des § 2.4 entfällt der Unterpunkt § 10.7
  8. Für Beschlussfassungen sowie Abstimmungen über gestellte Anträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Hierbei wird auf Absatz 2 verwiesen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Der Gesamtvorstand ist über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
  9. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen und, falls dies im Interesse des Gesamtvereins notwendig erscheint, in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsvorständen in den internen Betrieb der Abteilungen einzugreifen.
  10. Der Vorstand ist bei Überschreitung des zumutbaren Maßes der ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigt, sich hauptberuflicher Kräfte zu bedienen. Er kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des bestellten Vertreters wird in der Wirkung gegen Dritte insoweit eingeschränkt, als alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift durch den geschäftsführenden Vorstand bedürfen.
  11. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied, das sogleich beim Amtsgericht anzumelden ist, vom Geschäftsführenden Vorstand kommissarisch in das freigewordene Amt zu berufen.

§11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
  2. Den internen Betrieb der einzelnen Abteilungen sowie dessen verwaltungsmäßige Abwicklung regeln die jeweiligen Abteilungsordnungen. Eine Verlagerung dieser Aufgaben auf die Geschäftsstelle des Vereins ist nur in begrenztem Umfang möglich und wird durch Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand geregelt.
  3. Die Abteilungsvorstände werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der entsprechenden Abteilungen. Die Abteilungen sind den Organen des Vereins, besonders dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und diesem auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Ein Exemplar des Protokolls der jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
  4. Die Abteilungsvorstände sind zwar autorisiert, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten, aber nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Dritten einzugehen. Ausnahmen und Sonderregelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsvorstände sind verpflichtet, den Geschäftsführenden Vorstand über außergewöhnliche finanzielle Anforderungen unverzüglich und umfassend zu informieren.
  5. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes eigene Kassen führen, sind diese Bestandteile der Kasse des Hauptvereins. Sie unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer/innen des Hauptvereins. Die Einnahme- und Ausgabebuchungen sind am Jahresende in die Haushaltsrechnung des Hauptvereins zu übertragen. Ebenso sind die Buchungsunterlagen und Jahresrechnungen an den Hauptverein zu übergeben.
  6. Schließen sich Abteilungen des TV Jahn mit Abteilungen anderer Sportvereine zu Sportgemeinschaften zusammen, ist dazu die Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Außerdem ist dabei auf eine paritätische Besetzung des Vorstandes dieser Sportgemeinschaft mit Mitgliedern der beteiligten Abteilungen zu achten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
  7. Die Auflösung von Abteilungen kann nur vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt abteilungseigenes Vermögen vorhanden ist, fällt es an den Hauptverein.

§12 Kassenprüfung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden im Wechsel für zwei Jahre gewählt; zusätzlich wird noch ein/eine Ersatz-Kassenprüfer/in gewählt. In jedem Jahr scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus, während der/die andere noch ein weiteres Jahr im Amt bleibt. Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die neuen Kassenprüfer/innen wählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen mit Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes weder verwandt noch verschwägert sein.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die korrekte Führung der Haushaltsgeschäfte. Dazu sind grundsätzlich alle Geschäftsbücher, Belege, Buchungsunterlagen, die Kassenbestände und Geldkonten, haushaltsrelevante Verträge und sonstige Geschäftsvorgänge sowie eine Abstimmliste über die eingegangenen Mitgliedsbeiträge bereitzuhalten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie beantragen außerdem die Entlastung des Schatzmeisters. Danach kann die Entlastung der restlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen a. o. Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Geschäftsführende Vorstand mit einer Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert hat.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, ist eine weitere Mitgliederversammlung, die vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden kann, in jedem Fall beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für das Ergebnis der Abstimmungen über gestellte Anträge oder sonstige Beschlussfassungen gelten die Regelungen des § 8, Abs.8, Satz 3 entsprechend.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Vereinsauflösung der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins durch Wegfall seines bisherigen Zweckes oder aus einem anderen Grund sowie Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das nach Ende der Liquidation noch vorhandene Vermögen an den Stadtsportbund Oberhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2012 beschlossen.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister verliert die bisherige Fassung vom 26.03.2000/24.09.2000/06.03.2005 ihre Gültigkeit. Oberhausen, den 27.03.2012

Der Vorstand