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Turnverein Jahn 1911 Königshardt e.V.

Geschäftsstelle: Fritz Terhard-Haus
46147 Oberhausen | Kiefernstraße 20

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Beschlussfassung Satzung

Turnverein Jahn 1911 Königshardt e. V.

17.02.2025



Inhalt

A. Allgemeines

  1. § 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  2. § 2  Zweck des Vereins
  3. § 3  Gemeinnützigkeit
  4. § 4  Grundsätze der Tätigkeit
  5. § 5  Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft

  1. § 6  Erwerb der Mitgliedschaft
  2. § 7  Arten der Mitgliedschaft
  3. § 8  Beendigung der Mitgliedschaft
  4. § 9  Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. § 10  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
  2. § 11  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  3. § 12  Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

  1. § 13  Die Vereinsorgane
  2. § 14  Die Mitgliederversammlung
  3. § 15  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  4. § 16  Vorstand
  5. § 17  Der Gesamtvorstand
  6. § 18  Abteilungen
  7. § 19  Ältestenrat

E. Sonstige Bestimmungen

  1. § 20  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  2. § 21  Kassenprüfer*innen
  3. § 22  Vereinsordnungen
  4. § 23  Haftung des Vereins
  5. § 24  Datenschutz im Verein

F. Schlussbestimmungen

  1. § 25  Auflösung
  2. § 26  Gültigkeit dieser Satzung


A. Allgemeines

§1 Name und Sitz

  1. Der im Jahre 1911 zu Königshardt, Walsumermark, gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Jahn 1911 Königshardt“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen-Sterkrade-Nord.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. ) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich
      des Freizeit- und Breitensports,
  2. ) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  3. ) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  4. ) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  5. ) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
  6. ) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
  7. ) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  8. ) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen sind zulässig.

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher, ethnischer und geschlechtlicher Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus, sowie gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung oder Identität (queere Menschen). Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
  3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbe- stimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulations- freien Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter, sowie aller anderen sexuellen Identitäten.
  6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied:
    1. ) im Landessportbundes NRW (LSB); Stadt-/Kreissportbund (SSB) und ggf. im Gemeinde-/Stadtsportverband; Turnverband Rechter Niederrhein; Deutscher Basketball Bund e.V.; Taekwondo Union NRW; Westdeutscher Volleyball- Verband e.V.; Tennis- Verband Niederrhein e.V. Die Aktualität dieser Aufstellung kann im Geschäftszimmer des TV Jahn erfragt werden.
    2. ) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbe- stimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig. dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mitteilt. Mit der Abgabe des Antrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. außerordentlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und/ oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    2. durch Ausschluss aus dem Verein;
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    4. durch Tod;
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Abweichend hiervon kann der Austritt von Mitgliedern der Abteilung Tennis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführende Vorstand, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beträgen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Rückstand befindet. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach der Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angekündigt worden ist. Ebenso darf die Streichung von der Mitgliederliste im Falle eines Zahlungsrückstandes erfolgen, wenn ein Mitglied schriftlich oder per Fax nicht mehr zu erreichen ist, weil es seiner Pflicht zur Mitteilung einer entsprechenden Änderung nicht nachgekommen ist.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragsordnung

  1. Die Mitglieder, sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des Mitgliedbeitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Höhe derjenigen Beiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die nur einzelne Abteilungen und deren Mitglieder betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt. Ebenso sind die Abteilungen verpflichtet, nach Weisung durch den geschäftsführenden Vorstand ihre Beiträge der tatsächlichen Kostensituation ihrer Abteilung anzupassen.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin über das erteilte SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn Beiträge und Umlagen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen, sofern keine andere gerichtliche Entscheidung ergeht.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. Im letzteren Fall sind die Beiträge bei Fälligkeit zu überweisen.
  9. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen jeder Art befreit.

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter *innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
    2. befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Training und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


D. Organe des Vereins

§ 13 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der geschäftsführende Vorstand;
    3. der Gesamtvorstand;
    4. der Ältestenrat;

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung am folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Einladung erfolgt über einen Aushang in der Schautafel am Vereinsgelände, sowie über die Homepage des Vereins.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung zu protokollieren oder die neue Satzung der Niederschrift als Anlage beizufügen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/ die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/ die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  13. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
    1. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
    2. Antragsberechtigt sind:
      1. der geschäftsführende Vorstand;
      2. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen;
  14. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  15. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe.
  16. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe allen Mitglieder gegenüber durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
  17. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den geschäftsführenden Vorstand;
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
  4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführende Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
  6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
  7. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  10. Beschlussfassung über Anträge;
  11. Wahl des Ältestenrats.

§ 16 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls eingeschlossen sind Verträge mit ehrenamtlichen Mitgliedern sowie mit Sportler*innen und Spieler*innen des Vereins. Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen, Änderung und Kündigung von bestehenden sowie Eingehen von neuen Vertragsverhältnissen. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen, die die Belange der Abteilungen betreffen, vom Vorstand gehört und beteiligt. Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können. Sonderregelungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand möglich.
  2. Der Vorstand arbeitet:
    1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in und deren Stellvertreter*innen sowie Beisitzern und Beisitzerinnen und dem/der Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit,
    2. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleiter/innen, sowie seinen/ihren Stellvertretern.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre und endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vorzunehmen hat. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in werden in allen durch vier ohne Rest teilbaren Jahren gewählt. Der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden und des/ der Schatzmeisters/ Schatzmeisterin und der/die Geschäftsführer/in, die Beisitzer/innen und der/die Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit werden zwei Jahre später gewählt. Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied. Falls bei den anstehenden Wahlen die Positionen einzelner Vorstandsmitglieder nicht besetzt werden können, kann deren Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden mit der Maßgabe der verkürzten Laufzeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied, das sogleich beim Amtsgericht anzumelden ist, vom geschäftsführenden Vorstand kommissarisch in das freigewordene Amt zu berufen.
  6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    2. den Abteilungsleiter*innen
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
    1. Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere:
    1. die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
    2. die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
    3. der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
    4. die Benennung von Ansprechpersonen.
  3. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle sechs Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt §16 Abs. 8 entsprechend

§ 18 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Abteilungsleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführende Vorstandes.

§ 19 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat bittet die Mitgliederversammlung bei Bedarf, zusätzliche Mitglieder in den Ältestenrat zu wählen. Das geschieht durch Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat wählt sich seinen/seine Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in selbst.
  2. Dem Ältestenrat obliegen die Schlichtung von Streitigkeiten und die Durchführung von Ehrungen It. gültiger Ehrenordnung.


E. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwengungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwands-entschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werten.

§ 21 Kassenprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 22 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  1. Beitragsordnung.
  2. Finanzordnung.
  3. Geschäftsordnung.

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführende Vorstandes.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 23 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n atenschutzbeauftragte*n.


F. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Oberhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2025 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Stand: 01.02.2025