§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- ) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich
des Freizeit- und Breitensports,
- ) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- ) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- ) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
- ) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
- ) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
- ) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- ) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den geschäftsführenden Vorstand;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführende Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Wahl des Ältestenrats.
§ 22 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
- Beitragsordnung.
- Finanzordnung.
- Geschäftsordnung.
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführende Vorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.